Gerichtsurteile

 

 

Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -

Der zuständige Sozialhilfeträger muss die Kosten für einen Schulbegleiters unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen. Die Klägerin kann als wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen solchen Begleiter die individuell auf seine Fähigkeit und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen; dies hat unterstützende Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich gemacht. Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen handelte es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich von anderen nicht übernommen bzw. getragen wird.

 

 

Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), 18.03.2016 - 4 K 2145/14 –

Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters sind auch im Falle der Begleitung eines Kindes mit einer Autismusspektrumsstörung jedenfalls dann, wenn das Kind eine Regelschule besucht und zu seinen Gunsten kein sonderpädagogischer Förderanspruch festgestellt worden ist, nicht dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, der allein der Schulverwaltung obläge, zuzuordnen. § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig.

 

 

Sozialgericht Lübeck, September 2016 - 46 SO 147/16 ER -

Das Sozialgericht Lübeck hat nun ebenfalls entschieden, dass die Kreise die Schulbegleitung bedarfsdeckend bewilligen und bezahlen müssen. Das bestätigte ein Verfahren, das die Eltern eines Kindes mit Behinderung aus dem Kreis Stormarn auf Anraten der Bürgerbeauftragten betrieben hatten. Das Gericht entschied, allein die Tatsache, dass ein Unterstützungsbedarf in den pädagogischen Kernbereich fällt, könne nicht dazu führen, dass der Kreis von seiner Leistungspflicht befreit ist. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort an. Nur, wenn der Unterstützungsbedarf faktisch bereits vollumfänglich anderweitig gedeckt wird, kann sich der Kreis seiner Leistungspflicht entziehen. Praktisch bedeutet das: Solange und soweit nicht die Schulassistenten die Unterstützungsleistungen übernehmen, bleibt die Eingliederungshilfe weiterhin zuständig.

 

 

Verwaltungsgericht Cottbus, 27.05.2016 - 1 L 157/16 -

Schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe erstrecken sich regelmäßig auf das gesamte laufende Schuljahr. Ist eine Regelbeschulung des Jugendlichen aufgrund seiner aus der Autismus-Störung resultierenden mangelnden psychosozialen Anpassungsmöglichkeiten selbst mit Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer nicht möglich, kann die Übernahme der Kosten für die Web-Individualschule die gegenwärtig einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme sein, um eine angemessene Schulbildung des Kindes/Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Maßnahme fällt somit unter den genannten Bedingungen in die Finanzierungzuständigkeit der Eingliederungshilfe.

 

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.2.2015 - L 2 SO 3641/13  

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen hat, wenn sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Die Klägerin wechselte nach zweijährigem Besuch einer Schule für Kinder mit geistiger Behinderung auf eine Regelgrundschule. Dort wurde sie im Rahmen einer inklusiven Beschulung fünf Stunden wöchentlich von einer Kooperationslehrerin ihrer ursprünglichen Schule betreut. Nachdem es der Klägerin zunehmend schwerer fiel, den Lerninhalten zu folgen, wurde sie im Schuljahr 2012/2013 während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten Schulbegleiterinnen betreut. Der beklagte Landkreis hat die Kostenübernahme dafür abgelehnt. Es gehe um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe. Der sonderpädagogische Bedarf werde durch die fünf Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt. Wenn die Schule es im Rahmen eines finanziell vertretbaren Rahmens nicht ermöglichen könne, die Verhältnisse so auszugestalten, dass dem behinderten Kind möglich sei, dem gemeinsamen Bildungsgang an der Regelschule zu folgen, müsse das Kind die Sonderschule besuchen.
Das LSG Stuttgart hat die Entscheidung des SG Reutlingen, das den Landkreis zur Leistung verurteilt hatte, bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden und habe das Wahlrecht der Eltern zu beachten. Deshalb sei er mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine bei Besuch einer Regelschule erforderliche Schulbegleitung bei Besuch einer Sonder- bzw. Förderschule entbehrlich sei. Den Kernbereich der Schule sah das Landessozialgericht durch die für die Klägerin erforderlichen Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht, wie eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen, Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte und kommunikative Hilfestellungen. Damit hätten sie keine sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Quelle: www.juris.de)

 

 

Landessozialgericht NRW, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -

Die Kommunen müssen die Teilhabeassistenz für Kinder im gemeinsamen Unterricht finanzieren. Einem verhaltensauffälligen Schüler steht ein Integrationshelfer zu. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf in erster Instanz abgelehnt hatte, entschied der 9. Senat des Landessozialgerichts NRW in einem Eilverfahren, dass der Kreis verpflichtet ist, auch für Maßnahmen aufzukommen, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörten.
Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.
Der Senat hat betont, dass eigentlich dem Land die Gewährleistungsfunktion für einen funktionierenden Schulbetrieb obliege. Aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen bestünde hier die Gefahr, dass die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden.
Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.

 

 

SG Darmstadt, 10.10.2013 - S 17 SO 167/13 ER -

Der Antraggegner wird vorläufig verpflichtet die Kosten für einen Integrationshelfer in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Der Antraggegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Antragstellerin gehört unstreitig zum berechtigten Personenkreis. Beim Besuch der Sophie-Scholl-Schule handelt es sich um eine angemessene Beschulung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, dass die Sophie-Scholl-Schule mit ihrer personellen Grundausstattung angeblich in der Lage sei, die Individualbetreuung sicherzustellen. Eine Leistungspflicht seitens des Sozialhilfeträgers ist stets zu bejahen, solange die Schule außerhalb des Kernbereiches der pädagogischen Arbeit eine solche Hilfe nicht gewährt. Ob sie dazu verpf
lichtet ist, ist unerheblich.

 

 

SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12 –

Benötigt ein behindertes Kind, welches an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet, im Rahmen einer inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule zur Bewältigung des Schulalltages (z.B. bei Treppengängen, beim Toilettengang oder bei der Aufnahme der Lerninhalte bzw. der Teilnahme am Unterricht) der Unterstützung eines Integrationshelfers, hat der Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu erbringen, sofern die Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Schulausbildung liegen. Die Entscheidung, ob ein behindertes Kind in einer allgemeinen Schule beschult oder die Aufnahme in eine Förderschule beantragt wird, obliegt den Eltern im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts. Dieses Wahlrecht ist von dem Sozialhilfeträger zu respektieren (Anschluss an HessLSG, Beschl. vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER). Dem Anspruch auf Eingliederungshilfe steht nicht der in § 2 Abs. 1 SGB XII niedergelegte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen, sofern die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, unabhängig davon, ob die Schule hierzu verpflichtet wäre. Der Sozialhilfeträger muss vielmehr gegebenenfalls mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (Anschluss an BSG, Urt. vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

 

 

Landessozialgericht Hessen, 17.06.2013 - L 4 SO 60/13 B ER -

Die begehrte Eingliederungshilfe, die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zur Durchführung der inklusiven Beschulung in Höhe von durchschnittlich 400,00 € pro Tag, ist zur Erreichung des Teilhabeziels geeignet und erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2008 – B 11b AS 19/07 R). Der besondere Förderbedarf des Antragstellers im Bereich Hören ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Im Zuge des Besuchs der Integrativen Schule KJ. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ist ein Integrationshelfer im Sinne eines Gebärdendolmetschers auch erforderlich. Der Antragsteller nimmt unter simultaner Übersetzung durch den Gebärdendolmetscher unmittelbar am (Regel-) Unterricht teil (Stellungnahme der Schule vom 15. April 2013, Bl. 147 der Gerichtsakte).
Der Besuch einer öffentlichen Förderschule ist keine für den Antragsteller zumutbare Alternative. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bedarf des Antragstellers durch einen Wechsel auf eine öffentliche Förderschule gedeckt werden könnte. Ein Verweis des Antragstellers auf die Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schulform (hier auf eine öffentliche Förderschule) widerspricht dem Kerngedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG), der eine regelmäßige Beschulung behinderter Menschen in der allgemeinen Schule als inklusive Beschulung vorsieht. Dieser Regelungszweck darf nicht mittelbar durch den Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts unterlaufen werden, zumal die schulrechtliche Regelung letztlich auf das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 zurückgeht, also in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformiertes Völkerrecht (Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention). Vielmehr hat das Sozialrecht die schulrechtliche Wertung hinzunehmen und bei der Leistungsgewährung zu beachten.

 

 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -

Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1 SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.

 

 

SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12 -

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Hilfe zu angemessener Schulbildung) umfasst ggf. auch die Übernahme von Kosten für eine Fachkraft während des Schulunterrichts und in den Ferienzeiten sowie die Schülerbeförderung
Kurzbeschreibung:
Der Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung. Er bedarf deswegen und wegen fehlender expressiver Sprache und teilweise selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung. Der beklagte Sozialleistungsträger übernahm im Rahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung die Kosten für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Person während der Schulzeiten, lehnte aber die Übernahme weiterer Aufwendungen für eine zusätzliche pädagogische Fachkraft während des Unterrichts und in den Ferienzeiten ab. Der zusätzliche Antrag des Kläger auf Sicherstellung seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson wurde von der Beklagten nicht beschieden.
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 26.07.2012 (S 1 SO 580/12) der Klage insoweit im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Landessozialgerichts außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen. Sie bestehe für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen regelmäßig auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewähre oder - wie im zu entscheidenden Fall - darauf verweise, sie nicht erbringen zu können, und deshalb der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt werde. Ob die Schule dazu verpflichtet sei, sei unerheblich. Der Übergang vom Kindergarten in die Schule sei gerade für ein autistisches Kind mit hohen Anforderungen verbunden. Der autistische Kläger benötige im Schulunterricht aufgrund seiner spezifische Lernbesonderheiten wie auch der Anforderungen an das Kommunikations- und Interaktionstraining besondere pädagogische Hilfestellungen, um bereits erzielte Therapieerfolge nicht zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen und damit seine Integration in den Schulalltag zu ermöglichen. Die an der Schule tätige Sonderschulpädagogin könne diese Hilfestellungen nach den glaubhaften Angaben der Schule schon aus Zeitgründen nicht erbringen, sondern nur beratend tätig sein.
Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft auch während der Ferienzeiten, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr bestehe, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gingen und die Familie diesen Bedarf mit Blick auf zwei Geschwisterkinder nicht bewerkstelligen könne.
Weiter hat die Kammer die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Sie hat dabei u.a.darauf hingewiesen, dass die Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung auch die Schülerbeförderung umfassen. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht komme, habe der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf. durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit einem PKW oder einem Taxi zu decken.

 

 

Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - /Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -

kein Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung
nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.
§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen.
Die durchgeführte Therapie weist den Charakter einer nur unterstützenden und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindenden Hilfe auf. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich.

 

 

Sozialgericht Köln - Urteil vom 21.09.2011: Schulhelfer für Offene Ganztagsschule, Bestätigung durch SG Düsseldorf, 31.10.2012 - S 17 SO 220/11 -

Neue rechtliche Perspektiven für Schüler mit Förderbedarf in ganz Deutschland: Das Gericht hat die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung als Teil einer "angemessenen Bildung" definiert! Damit wären Maßnahmen der Eingliederungshilfe in der OGS nicht mehr ein Freizeitvergnügen, sprich: einkommensabhängig, sondern genauso von den Ämtern zu bezahlen wie für die Unterrichtszeit." (Quelle: http://www.eine-schule-fuer-alle.info/politik/koeln/schulhelferurteil/, Zugriff: 06.01.2011)
"Das Sozialgericht Köln verkündete am 21.09.2011, dass einem Schüler auch für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ein Schulhelfer zu finanzieren sei. Dieser Ansicht schloss sich das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2012 Az.: S 17 S0 220/11 an. Die Gerichte haben festgestellt, dass auch die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung als Teil einer "angemessenen Bildung" definiert werden kann. Nach § 53 SGB XII sind damit diese Betreuungen von der Eingliederungshilfe zu leisten." (RAin Inka Schmidtchen Justiziarin VBE NRW, aus: Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung, Heft 5/2013)

 

 

Landessozialgericht Sachsen, 3.07.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -

§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. Bei der Auslegung der Vorschrift ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten, in denen sich die Vertragsstaaten verpflichten, den Zugang zu einem integrativen hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.

 

 

Bundesverwaltungsgericht, 26.10.2007 - 5 C 34.06 und 5 C 35.06 –

Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren. Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.10.2007 in zwei Verfahren darüber entschieden, dass die Stadt Chemnitz verpflichtet ist, die Kosten eines Integrationshelfers für ein schulpflichtiges behindertes Kind - hier: für die integrative Unterrichtung an einer Montessori-Grundschule bzw. an einer Montessori-Mittelschule - zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind schulrechtlich zugewiesen ist, besteht, obwohl solche Kosten sonst nicht angefallen wären. In den vorliegenden Verfahren war nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit besteht und diese Kosten beim Besuch einer Förderschule nicht anfielen.

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