§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

Als Erziehungsberechtigte oder Leistungsempfänger steht es Ihnen frei sich einen Träger für die Erbringung der Leistung auszusuchen. Dies dient dazu es Ihnen zu ermöglichen aus den vielfältigen Angeboten am Markt sich den Träger rauszusuchen, mit dem Sie am liebsten zusammenarbeiten wollen. Für die Erbringung der Leistung muss jeder Leistungserbringer eine Vereinbarung mit dem zuständigen Amt haben. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, ist das Amt verpflichtet, sich mit dem Träger der Leistungserbringung in Verbindung zu setzen und eine Vereinbarung auszuarbeiten. Dieses Wunsch- und Wahlrecht genannten Recht des Leistungsempfängers gilt, solange dieser nicht mit erheblichen Mehrkosten für das Amt verbunden ist.

 

 

Verbindlichkeit:

 

Der Wahl und dem Wunsch soll entsprochen werden. Dies bedeutet, dass ihm entsprochen werden muss, es sei denn, es liegt ein atypischer Einzelfall vor. Für diesen bestünde dann Ermessen. Bei den Hilfen nach §§ 2735a und 41 SGB VIII ist dem Wunsch zu entsprechen.

 

Grenzen:

 

Erste Grenze ist die Angemessenheit des Wunsches. Diese Grenze ergibt sich aus § 33 Satz 2 SGB I i. V. m. § 37 Satz 2 SGB I.

Eine weitere Grenze sind die unverhältnismäßigen Mehrkosten. Zu prüfen sind zunächst die Mehrkosten gegenüber den durchschnittlichen Kosten der Hilfe im örtlichen und überörtlichen Bereich des Trägers. Erfordert die Hilfe danach Mehrkosten, ist weiter zu prüfen, ob diese Mehrkosten unverhältnismäßig sind. Die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Bedeutung des Wunsches einerseits und den überdurchschnittlichen Kosten andererseits.

Eine dritte Grenze ergibt sich für den Wunsch, in einer bestimmten Einrichtung untergebracht zu werden. Besteht mit dieser Einrichtung keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 SGB VIII, soll dieser Wahl nicht entsprochen werden. Es sei denn, die Hilfe ist gerade in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans im Einzelfall geboten.

 

Hinweispflicht:

 

Die Leistungsberechtigten sind auf ihr Wunsch- und Wahlrecht ausdrücklich hinzuweisen.

 

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