Gesetzliche Grundlagen für die Beantragung einer Integrationshilfe

 

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen vorstellen, wie der Weg zu einem Integrationshelfer aussehen kann. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies keine rechtliche Beratung ist und diese auch nicht ersetzen soll oder kann. Auch sollen diese Informationen keinesfalls den Weg zum Amt ersetzen. Dort werden Sie als Antragssteller beraten!

 

Eingliederungshilfe zur Wahrnehmung einer angemessenen Schulbildung wird in Form einer Person, einer sogenannten Integrationskraft, für pflegerische und betreuende Tätigkeiten gewährt. Sie wird für die Allgemeine Schule, im Kindergarten und für die Förderschule genehmigt. Auch Kinder mit Beeinträchtigung, die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, haben ein Recht auf Eingliederungshilfe!

 

Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis:

 

Mit diesem Schaubild möchten wir Ihnen das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis aufzeigen. Alle sozialrechtlichen Leistungen gehen immer von einem Leistungsempfänger, einem Amt (hier Jugendamt oder Sozialamt) und einem Leistungserbringer (ein Träger der freien Jugendhilfe oder Sozialhilfe wie wir es sind) aus.

 

 

Rechtliche Voraussetzung

 

§112 SGB IX: Personen, die durch eine Beeinträchtigung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung bedroht sind, erhalten Leistungen der Sozialen Teilhabe.

§35a und §36 SGB VIII: Kinder und Jugendliche mit seelischer Beeinträchtigung

 

Welche Aufgaben kann die Integrationshilfe übernehmen?

 

Die Eingliederungshilfe leistet betreuende, pflegende und allgemeinpädagogische Hilfen, die nicht in die pädagogische Kernkompetenz des Lehrers fallen.

Zu den Aufgabenbereichen zählen demnach z.B.:

  • die Begleitung auf dem Schulweg,
  • die Begleitung bei Aktivitäten im Schulalltag (auch Klassenfahrten),
  • die Unterstützung im Unterricht,
  • die Assistenz bei der Fortbewegung und beim Toilettengang,
  • die Unterstützung bei der Benutzung von Hilfsmitteln, beim Essen oder bei der Kommunikation.

Antragstellung:

 

Die Erziehungsberechtigten stellen einen formlosen Antrag bei dem für sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger (Sozial- oder Jugendamt).

Wir haben auf dieser Seite einige Beispielformulierungen für Anträge, die Ihnen dabei helfen können.

 

Bearbeitung von Anträgen:

 

Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag beim Jugendamt oder Sozialamt. Innerhalb von zwei Wochen muss das Amt prüfen, ob es für den Antrag zuständig ist. Sollte das Amt zu dem Ergebnis kommen, dass sie nicht dafür zuständig sind, muss das Amt den Antrag an das zuständige Amt weiterleiten. All dies, inklusiv gesetzter Fristen für die Bearbeitung des Antrages ist im jeweiligen Sozialgesetzbuch (z.B. §14 SGB  IX) geregelt.  

 

Wenn das zuständige Amt selbst mitteilt, er könne die gesetzlichen Fristen nicht einhalten oder der Antragsteller eine angemessene fruchtlos bleibende Frist (im Regelfall ca. 3 Wochen) zur Erledigung unter gleichzeitiger Androhung der Selbstbeschaffung setzt, dann kann er sich die notwendigen Hilfen selbst besorgen und die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verlangen.

 

Bewilligung einer Teilhabeassistenz nach § 35 a SGB VIII:

 

Anspruchsvoraussetzungen

Der Begriff der Beeinträchtigung wird in §35a SGB VIII in Übereinstimmung mit §2 Abs. 1 S. 1 SGB IX definiert. Danach liegt eine seelische Beeinträchtigung dann vor, wenn:

 

[…] die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

Grundlage für die Einschränkungen der funktionalen Gesundheit bildet die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF) der WHO.

Der Jugendhilfeträger oder Sozialhilfeträger (das Jugendamt oder das Sozialamt) muss die Stellungnahme einer besonders beschriebenen Fachkraft einholen. Diese Fachkraft kann entweder ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie sein oder ein Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder ein psychologischer Psychotherapeut mit solchen Erfahrungen oder ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut.

 

Auch der Gutachter muss gesetzliche Vorgaben erfüllen, indem ihm vorgeschrieben wird, dass er das Gutachten auf der Grundlage der ICD 10 in deutscher Fassung zu erstellen hat. Außerdem muss er darlegen, ob die Abweichung Krankheitswerte hat oder auf einer Krankheit beruht.

 

Er muss feststellen, ob die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Bestimmung des Behindertenbegriffs insgesamt fällt in den Verantwortungsbereich des Jugendhilfeträgers. Hierfür sind ausschließlich die Mitarbeiter des jeweiligen Amtes zuständig und nicht der Arzt.

 

Welche Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erbringen hat, ergibt sich aus der Verweisung in §35a Abs. 3 SGB VIII auf §112 SGB IX. Das heißt als Leistung der Eingliederungshilfe kann eine Teilhabeassistenz notwendig sein, dies muss aber nicht zwingend eine pädagogische Fachkraft sein.

 

Um Leistungsverzögerungen durch die vorhandenen Schnittstellen auszugleichen, wurde mit § 14 SGB IX ein stringentes Verfahren zur Zuständigkeitsklärung eingeführt. Daran ist das Amt mit allen dort genannten Fristen gebunden.

 

 

Selbstbeschaffung der Leistung auch bei Anspruch auf Jugendhilfe:

 

Der §36a Abs. 3 SGB VIII sieht die Möglichkeit vor, Leistungen selbst zu beschaffen und diese dem Amt in Rechnung zu stellen. Zum genauen Vorgehen hierbei empfehlen wir aber dringend sich vorher juristische beraten zu lassen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

8. Sozialgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/

 

9. Sozialgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/

 

12. Sozialgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/

 

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