Beispiel Antrag bei Wahrnehmungsstörungen

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Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX für unseren Sohn, A. geb. 0.0.2003, aufgrund von auditiver Wahrnehmungsstörung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unser Sohn wird gemäß § 51 hess. Schulgesetz an der C-Schule beschult. Aufgrund seiner Behinderung ist er beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen, um ihn zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können und seine Behinderung so weit auszugleichen, dass er den Hauptschulabschluss erhält.

Deshalb beantragen wir als Leistungen zur Teilhabe an Bildung eine Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX.

Bei unserem Sohn sind bereits im Vor- und Grundschulalter eine psychomotorische Störung (Wahrnehmung/Figur-Raum-Bezug), eine sprachliche Verzögerung sowie eine einfache Aufmerksamkeitsstörung mit nur kurzer Konzentrationsspanne festgestellt worden. Hinzu kommt die Schwerhörigkeit mit fehlendem Richtungshören/Ausfiltern von Störgeräuschen.

Die Testung unseres Sohnes bei XY vom 0.0.0000 bestätigte den Verdacht der Schule bzgl. der visuellen Wahrnehmungsstörung. A. erzielte im HAWIK-Test gute Werte in den Bereichen Sprachverständnis, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Der Test zur auditiven Wahrnehmung ergab dann jedoch deutlich unterdurchschnittliche Werte in denselben Bereichen. A. ist also kognitiv in der Lage, den für den Abschluss notwendigen Schulstoff zu erlernen und wird somit auch im richten Förderschwerpunkt durch die Schule angemessen und ausreichend unterrichtet. Durch seine Hörbehinderung ist er aber nicht in der Lage, das vorhandene Potenzial auszuschöpfen. Zum Ausgleich für diese Problematik benötigt er eine Person, die ihm den Lernstoff nochmals wiederholt.

A. ist seit 2011 regelmäßig in medizinischer Behandlung aufgrund seiner Schwerhörigkeit. Diese ist für sich genommen zwar nur gering, sie bessert sich jedoch nicht und sie hat zur Folge, dass er die akustischen Signale um sich herum nicht klar wahrnehmen und filtern kann. Die besondere Anstrengung beim Hören ermüdet ihn sehr und vermindert seine ohnehin geringe Konzentrationsspanne aufgrund von ADS noch weiter. Hier benötigt er die Unterstützung, damit er sich nicht schon bei dem Versuch, das Richtige zu hören, verausgabt, sondern sich auf den Unterricht und den Lernstoff selbst konzentrieren kann.

Besondere Schwierigkeiten hat A. zudem im feinmotorischen Bereich sowie im Bereich der Figur-Raum-Wahrnehmung, was sich nicht nur auf sein Schriftbild auswirkt, sondern auch seine Orientierung im mathematischen und sprachlichen Bereich stark einschränkt. Ohne zusätzliche Hilfe kann er daher auch hier nur bedingt dem Lerngeschehen folgen und bringt unterdurchschnittliche Leistungen. Erhält er jedoch eine wiederholende Erklärung durch eine Person, die nahe bei ihm steht und mit der er unmittelbar Augenkontakt hat, kann er die an ihn gestellten Anforderungen gut bewältigen.

A. arbeitet sehr bereitwillig und fleißig im Unterrichtsgeschehen mit. Durch die beschriebenen Behinderungen hat er aber nicht die Möglichkeit, den ihm angebotenen Lernstoff in vollem Umfang wahrzunehmen und zu vertiefen. Er benötigt dringend eine Person an seiner Seite, die ihm hilft, seine Behinderungen auszugleichen und sich unmittelbar auf den Lernstoff einzulassen. Ist eine Person an seiner Seite, kann er auch lange und konzentriert arbeiten.

Seine Behinderung ist wesentlich, er ist in seiner Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Einen großen Teil des Geschehens, das um ihn herum vorgeht, kann er nicht wahrnehmen, was immer wieder zu Lernproblemen und Problemen beim Sozialverhalten führt. Damit droht ihm, dass er trotz guter Entwicklung in den letzten Jahren und regelmäßigen schulischen Fortschritten den Schulabschluss nicht erreicht.

Er benötigt dringend eine Assistenz, die ihm hilft, die behinderungsbedingten Nachteile im schulischen Alltag auszugleichen und somit die angemessene Schulbildung sicherstellt. Die Teilhabeassistenz muss dabei die Aufgaben erfüllen, die ihr nach höchstrichterlicher Rechtssprechung1 in Abgrenzung zum pädagogischen Kernbereich von Lehrer/Förderlehrer zugedacht sind:

  • Eine individuelle Maßnahme, die sich behinderungsbezogen auf die Einzelperson richtet.
  • Frustrationssituationen vermeiden helfen, zwischen Schüler und sozialem Umfeld vermitteln;
  • das Lern-Material strukturieren, wiederholen, einüben, d.h. sie muss sich darum kümmern, dass das Lernmaterial passend vorliegt, evtl. es in Abschnitte aufteilen und entsprechend wiederholend erklären;
  • konkrete Hilfe zur räumlichen Orientierung bieten: dem Schüler direkt zugewandt, evtl. mit Körperkontakt die Aufgaben wiederholen;
  • Möglichkeit zur Entspannung und zu Ruhepausen zu bieten, indem sie mit ihm auch mal aus dem Unterricht gehen kann, damit er sich entspannen und neue Kraft sammeln kann. Denn durch die Behinderung muss A. mehr Kraft und Energie aufwenden und ermüdet schneller;
  • vermeiden von Ablenkung durch Störgeräusche anderer Klassenkameraden und Unterstützung bei der Konzentration;
  • ständige Rückführung seiner Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen;
  • kleinschrittige Wiederholung der gestellten Aufgaben;
  • Ermutigung und Bestätigung auch für die kleinsten Erfolge, um ihn zu motivieren und die Voraussetzungen für weitere Lernfortschritte zu schaffen.

A. wird im Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, die Schule hat also im pädagogischen Sinne die notwendigen gesetzlichen und angemessenen Vorkehrungen getroffen, um ihn im Kernbereich der pädagogischen Kompetenz individuell zu fördern und seine schulische Entwicklung im Hinblick auf einen Schulabschluss zu unterstützen. Er bekommt in allen Fächern differenzierten Lernstoff und auf ihn zugeschnittene Lernangebote. Er lernt fleißig und macht auch entsprechende Fortschritte. Doch ohne die zusätzliche Unterstützung einer Teilhabeassistenz ist er nicht in der Lage, den ihm angebotenen Lernstoff so aufzunehmen und zu vertiefen, dass er den angestrebten Abschluss erreichen kann.

Als Nachweis für die Behinderung unseres Kindes fügen wir bei:

  • Förderdiagnostische Stellungnahme vom 0.0. 2020
  • ärztliches Gutachten, HNO vom 0.0.2020
  • ärztliche Bescheinigung, Kinderarzt vom 0.0.2020

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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